Die Aufgabe des Kartellrechts ist in erster Linie der Schutz des freien Wettbewerbs vor rechtswidrigen Beschränkungen. Unternehmen haben ein Anrecht darauf, dass sich ihre Konkurrenten keine Wettbewerbsvorteile durch verbotene Kartellvereinbarungen bzw. durch das Ausnutzen bestehender Marktüberlegenheiten verschaffen. Auf der anderen Seite muss es jedem Unternehmen möglich sein, bestimmte Kooperationen für Forschung und Entwicklung, den gemeinsamen Einkauf und Vertrieb von Produkten mit anderen Unternehmen etc. einzugehen.

Die Kartellbehörden, d.h. das Bundeskartellamt und die Europäische Kommission üben die Aufsicht über das dem Kartellrecht zugrunde liegende Wettbewerbssystem aus.

Dieses wird durch eine erhebliche Schnelllebigkeit geprägt. Gerade für kleine und mittelständische deutsche Unternehmen ist die zum 01. Juli 2005 in Kraft getretene 7. GWB-Novelle von großer Relevanz. Mit ihr wurde ein erheblicher rechtlicher Systemwechsel vollzogen. Absprachen mit anderen Unternehmen sind bezüglich ihrer kartellrechtlichen Relevanz seitdem von jedem Unternehmen selbst einzuschätzen (System der Legalausnahme).

Fortan besteht kaum noch die Möglichkeit, beim Bundeskartellamt um Erlaubnis einer solchen Maßnahme anzufragen (so das frühere System des Erlaubnisvorbehalts). Damit ist für kleine und mittelständische Untenehmen eine erhebliche Rechtsunsicherheit verbunden.

Vor diesem Hintergrund ist die Kanzlei Dr. Christian Salzbrunn auf folgenden Gebieten des Kartellrechts für Sie gerne tätig:

Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Salzbrunn hat sich im Rahmen einer umfangreichen Dissertation ausgiebig mit dem Kartellrecht beschäftigt und verfügt daher über fundierte Kenntnisse auf diesem Rechtsgebiet.